Bad Seendorf - Glossar
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Glossar
- Aufgaben der Kommunen
- Die Kommunen sind die unterste Stufe im dreistufigen Verwaltungsaufbau. Bund und Länder weisen ihnen die Aufgaben und entsprechende Finanzmittel zu. Im Rahmen der Selbstverwaltung nehmen die Kommunen eigene und freiwillige Aufgaben nach eigenem Ermessen und finanziellen Möglichkeiten sowie Aufgaben im Auftrag von Bund und Land wahr.
- Die (Fach-) Ausschüsse
- Die Stadtverordnetenversammlung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden und Aufgaben, Mitgliederzahl und Besetzung der Ausschüsse bestimmen. Ein Finanzausschuss ist zu bilden. Die Stadtverordnetenversammlung kann bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten den Ausschüssen widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung übertragen. Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit in der Stadtverordnetenversammlung Bericht zu erstatten. Die Stadtverordnetenversammlung kann jederzeit Ausschüsse auflösen und neu bilden.
- Gemeinde
- Gemeinden (auch Kommune, von lateinisch communis = öffentlich, gemeinsam) im politisch-administrativen Sinne sind alle Gebietskörperschaften vom Dorf bis zur Millionenstadt. Die Gemeinden eines bestimmten Gebietes (Kreisgebiet) bilden einen Gemeindeverband, den Landkreis. Große Städte sind kreisfrei, sie gehören zu keinem Landkreis, sondern bilden selbst einen Stadtkreis. Die Bezeichnung Stadt führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach dem bisherigen Recht zusteht. Die Landesregierung kann die Bezeichnung Stadt an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und Wirtschaftsverhältnissen städtisches Gepräge tragen. Die Gemeinden können auch andere Bezeichnungen, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der Bedeutung der Gemeinde beruhen, weiterführen. Der Minister des Innern kann nach Anhörung der Gemeinde derartige Bezeichnungen verleihen oder ändern. (Hessische Gemeindeordnung, § 13)
- Kommunalverfassungen
- Die Kommunalverfassungen (Gemeindeordnung) sind von Land zu Land unterschiedlich. Bei ihrer Entstehung nach 1945 haben deutsche Traditionen der Selbstverwaltung und Einflüsse der Besatzungsmächte eine Rolle gespielt. Sie lassen sich drei Grundtypen zuordnen: Süddeutsche Ratsverfassung, Magistratsverfassung sowie norddeutsche Ratsverfassung. Allen Gemeindeordnungen ist gemeinsam, dass die gewählte Vertretung der Bürger das oberste beschließende Organ ist. Sie trägt unterschiedliche Bezeichnungen: Gemeinderat, Stadtrat, Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung. Unterschiedlich sind Stellung und Funktionen des (Ober-) Bürgermeisters. Wichtig ist, ob er direkt gewählt wird und damit über eine eigenständige demokratische Legitimation verfügt.
- Magistrat
- Der Magistrat ist die "Regierung" der Stadt; er ist die Verwaltungsbehörde (Exekutive) der Gemeinde. Er besorgt nach den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung der Gemeinde. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich. Magistratsverfassung: Die Stadtverordnetenversammlung als Vertretung der Bürgerschaft wählt einen Magistrat, der kollegial die kommunale Verwaltung leitet. Volksvertretung und Verwaltung sind damit deutlich getrennt.
- Rechtliche Stellung der Gemeinden
- Im föderalistischen System der Bundesrepublik Deutschland sind die Gemeinden nach Bund und Ländern die unterste Ebene in dem dreistufigen Verwaltungsaufbau. Sie haben im Rahmen der Selbstverwaltung eigene Zuständigkeiten und eine eigene Finanzwirtschaft. Staatsrechtlich gehören sie aber zur Ebene der Länder. Die Landtage bestimmen die Kommunalverfassungen und die Gemeindegrenzen. Bund und Land weisen ihnen Aufgaben zu und entscheiden, welche Finanzmittel ihnen zustehen. Die Landesregierungen üben die Aufsicht über die Gemeindeverwaltungen aus. Die Kommunen haben keine Vertretung mit weitreichenden verfassungsrechtlichen Mitwirkungsbefugnissen, wie sie die Länder im Bundesrat besitzen.
- Selbstverwaltung
- Die Selbstverwaltung, die Artikel 28 des Grundgesetzes garantiert, hat in Deutschland eine lange Tradition. Ihre Anfänge gehen zurück auf das Mittelalter, als in den Städten die Gilden der Kaufleute und die Zünfte der Handwerker die Beteiligung an der Stadtregierung durchsetzten. Als Geburtsstunde der kommunalen Selbstverwaltung gilt die preußische Städteordnung des Freiherrn vom Stein von 1808, wenn auch nur solchen Bürgern das Recht zur Wahl der Stadtverordneten zustand, die Grundbesitz besaßen oder selbständig ein Gewerbe ausübten. Frauen hatten überhaupt kein Wahlrecht.
- Stadtrat
- Die Stelle des Ersten Stadtrats ist hauptamtlich besetzt. Er ist der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters. In der durch den Bürgermeister erfolgten Dezernatsverteilung verwaltet der Erste Stadtrat sein eigenes Dezernat selbständig. Der Erste Stadtrat wird von den Stadtverordneten nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, d. h. für jede zu besetzende Stelle ist in einem besonderen Wahlgang nach Stimmenmehrheit zu wählen und zwar schriftlich und geheim aufgrund von Wahlvorschlägen aus der Mitte der Stadtverordnetenversammlung. Die Wahl soll rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit des jeweiligen Amtsinhabers stattfinden, grundsätzlich frühestens sechs Monate und spätensten drei Monate vor Ablauf der Amtszeit.
- Stadtverordnetenversammlungen
- Die von den Bürgern gewählte Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Entscheidungs- und Beschlussorgan der Gemeinde. Bei den Kommunalwahlen werden die Stadtverordneten von den Bürgerinnen und Bürgern Heusenstamms auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Stadtverordnetenversammlung trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung. Die Sitzungen sind öffentlich.
- Verwaltung
- Die Grundsätze der Verwaltung gelten auf allen Verwaltungsebenen. Das heißt, dass sich die Verwaltung der Kommune genauso an dieses Grundsätze halten muss, wie die Landes- oder die Bundesverwaltung. Das Grundgesetz (GG) schreibt vor, dass die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden ist. Ihre Maßnahmen dürfen nicht gegen bestehendes Recht verstoßen. In rechtlich nicht eindeutigen Fällen muss sie nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Dabei muss sie nach dem Gesetz der Verhältnismäßigkeit handeln und das Übermaßverbot beachten; ihre Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen.
- Virtuelle
- nur im Internet
- Wahlbeteiligung
- Die Wahlbeteiligung gibt den Anteil der Wahlberechtigten wieder, die bei einer Wahl tatsächlich gewählt haben.
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