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Buchstabe S

Selbstverwaltung
Die Selbstverwaltung, die Artikel 28 des Grundgesetzes garantiert, hat in Deutschland eine lange Tradition. Ihre Anfänge gehen zurück auf das Mittelalter, als in den Städten die Gilden der Kaufleute und die Zünfte der Handwerker die Beteiligung an der Stadtregierung durchsetzten. Als Geburtsstunde der kommunalen Selbstverwaltung gilt die preußische Städteordnung des Freiherrn vom Stein von 1808, wenn auch nur solchen Bürgern das Recht zur Wahl der Stadtverordneten zustand, die Grundbesitz besaßen oder selbständig ein Gewerbe ausübten. Frauen hatten überhaupt kein Wahlrecht.
Stadtrat
Die Stelle des Ersten Stadtrats ist hauptamtlich besetzt. Er ist der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters. In der durch den Bürgermeister erfolgten Dezernatsverteilung verwaltet der Erste Stadtrat sein eigenes Dezernat selbständig. Der Erste Stadtrat wird von den Stadtverordneten nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, d. h. für jede zu besetzende Stelle ist in einem besonderen Wahlgang nach Stimmenmehrheit zu wählen und zwar schriftlich und geheim aufgrund von Wahlvorschlägen aus der Mitte der Stadtverordnetenversammlung. Die Wahl soll rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit des jeweiligen Amtsinhabers stattfinden, grundsätzlich frühestens sechs Monate und spätensten drei Monate vor Ablauf der Amtszeit.
Stadtverordnetenversammlungen
Die von den Bürgern gewählte Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Entscheidungs- und Beschlussorgan der Gemeinde. Bei den Kommunalwahlen werden die Stadtverordneten von den Bürgerinnen und Bürgern Heusenstamms auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Stadtverordnetenversammlung trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung. Die Sitzungen sind öffentlich.

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