Bad Seendorf - Wahlordnung

Logo Bad Seendorf

Zum Inhalt

Zur Suche

Navigation und Einstellungen

 

Sie sind hier:

Zur Orientierung

 

Zu den Bereichen

Bereichsübersicht

Darstellung beeinflussen

 
Rathaus Bad Seendorf
Kirchplatz 35
7676 Bad Seendorf
Telefon: 01245-8790
 
 

Inhaltsbereich : Wahlordnung

Möchten Sie den genauen Gesetzestext unsere Wahlordnung erfahren, haben wir bla....

§ 1 Allgemeines

Der Seniorenbeirat von Bad Seendorf soll :

  • Empfehlungen zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Seniorinnen und Senioren erarbeiten,
  • bei der Planung und Verwirklichung von Angeboten und Hilfen für ältere Menschen mitwirken,
  • kommunale Gremien (Rat, Ratsausschüsse und Bezirkvertretungen) beraten,
  • bei seniorenrelevanten Themen in weiteren Gremien, wie in Arbeitskreisen der Info GlossareintragVerwaltung, mitarbeiten,
  • verantwortliche Stellen auf spezifische Probleme von Seniorinnen und Senioren aufmerksam machen und deren Bearbeitung verfolgen und
  • Ansprechpartner im Stadtbezirk sein.

Der Seniorenbeirat ist ehrenamtlich, überkonfessionell und überparteilich tätig. Er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Ziele. Seine Mitglieder erhalten neben einer Aufwandsentschädigung keine weiteren Zuwendungen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.

§ 2 Zusammensetzung des Seniorenbeirates

Der Seniorenbeirat setzt sich aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern zusammen.

Stimmberechtigte Mitglieder sind:
10 gewählte Vertreter/innen aus den 10 Bad Seendorfer Stadtbezirken
3 Vertreter/innen aus stationären Einrichtungen eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege (Heimbeirat)
1 Vertreter/in aus einer stationären Einrichtung in privater Trägerschaft (Heimbeirat)
je 1 Vertreter/in der im Rat vertretenen Fraktionen

Beratende Mitglieder sind:
1 Vertreter/in des Sozialdezernates
6 Vertreter/innen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege
1 Vertreter/in des Ausländerbeirates
1 Vertreter/in des Frauenbüros

§ 3 Wahl und Benennung der Mitglieder

Stimmberechtigte Mitglieder

  • Die Vertreter/innen aus den Stadtbezirken und ihre Stellvertreter/innen werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
  • Die Liga der Wohlfahrtsverbände benennt aus dem Kreis ihrer Heimbeiräte drei Vertreter/innen und die Stellvertreter/innen.
  • Die Träger der privaten stationären Einrichtungen benennen eine/n Vertreter/in und eine/n Stellvertreter/in.
  • Die Vertreter/innen und die Stellvertreter/innen der im Rat vertretenen Fraktionen werden durch die Ratsfraktionen benannt.
  • Beratende Mitglieder
  • Die Verwaltung wird vertreten durch die Sozialdezernentin/ den Sozialdezernenten der Stadt Bad Seendorf, im Verhinderungsfall durch die Sozialamtsleiterin / den Sozialamtsleiter.
  • Die Verbände der freien Wohlfahrtspflege benennen ihre Vertreter/innen und Stellvertreter/innen für den Seniorenbeirat.
  • Der Ausländerbeirat benennt ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied für den Seniorenbeirat.
  • Das Frauenbüro benennt ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied für den Seniorenbeirat.

§ 4 Amtszeit

Die Amtszeit des Seniorenbeirates beträgt 5 Jahre.

§ 5 Wahlberechtigung

Wahlberechtigt für die Wahl zum Seniorenbeirat ist, wer am 1. des Monats, in dem die Seniorenbeiratswahl stattfindet,

  • Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt,
  • das 60. Lebensjahr vollendet hat,
  • mindestens seit drei Monaten in Bad Seendorf seine Hauptwohnung hat und
  • nicht nach § 8 Kommunalwahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

§ 6 Voraussetzungen für eine Kandidatur als Vertreter/in für einen Stadtbezirk und Vorschläge zur Wahl

Die / der Wahlleiter/in fordert 4 Monate vor dem Wahltag durch öffentliche Bekanntmachung auf, Vorschläge zur Wahl der Seniorenvertretung einzureichen.
Die Kandidatinnen / Kandidaten müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Hauptwohnung im Stadtbezirk, in dem kandidiert wird,
  • Wahlberechtigung zur Seniorenbeiratswahl (§ 5), wobei das 60. Lebensjahr nicht vollendet sein muss,
  • Vollendung des 58. Lebensjahres am 1. des Monats, in dem die Seniorenbeiratswahl stattfindet,
  • Abgabe der Kandidatenmeldung bis zum Anmeldeschluss,
  • Vorlage von 20 gültigen Unterstützungsunterschriften für die Kandidatur durch Wahlberechtigte aus dem Stadtbezirk.

Nicht wählbar ist, wer am 1. des Monats, in dem die Seniorenbeiratswahl stattfindet, infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Für die Wahlvorschläge und die Unterstützungsunterschriften sind Formblätter zu verwenden, die vom Bekanntmachungstage an von der städtischen Seniorenhilfe, den Bürgerbüros und den Bezirksverwaltungsstellen ausgegeben werden.

§ 7 Wahlverfahren

  • Die 10 Vertreter/innen aus den Stadtbezirken und ihre Stellvertreter/innen werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl findet als Briefwahl statt.
    Die Stimmabgabe ist auf den Stadtbezirk begrenzt und nicht übertragbar. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Stadtbezirk wählen, in dem er selber wohnt.
  • Kommt in einem Stadtbezirk eine Wahl mangels Kandidatinnen / Kandidaten nicht zustande, wählt die Bezirkvertretung in einem Wahlvorgang das Seniorenbeiratsmitglied und ein stellvertretendes Mitglied.

§ 8 Zustellung der Briefwahlunterlagen

Die Briefwahlunterlagen sollen den Wahlberechtigten spätestens 4 Wochen vor dem Wahltag zugestellt werden. Zu den Briefwahlunterlagen gehören:

  • Informationsblatt über die Funktion und die Wahl des Seniorenbeirates
  • Wahlbriefumschlag
  • Wahlschein
  • Stimmzettel
  • besonders gekennzeichneter Umschlag für den Stimmzettel
  • besonders gekennzeichneter Umschlag für den Stimmzettel
  • Merkblatt mit Verfahrenshinweisen

§ 9 Stimmabgabe

Der mit dem Absender versehene verschlossene Wahlbriefumschlag ist der Wahlbrief; in ihm befindet sich in einem gesonderten verschlossenen Umschlag der Stimmzettel sowie der unterschriebene Wahlschein.
Die Wählerin / der Wähler hat den Wahlbrief der Wahlleiterin / dem Wahlleiter so rechtzeitig zu übersenden, dass er am Wahltag bis spätestens 12.00 Uhr eingeht.

§ 10 Auszählung der Stimmen

  • Die Auszählung der Stimmen erfolgt im Anschluss an die Wahlhandlung, spätestens am 1. Werktag nach dem Wahltag durch eingesetzte Wahlvorstände.
  • Wahlvorstände werden für jeden Stadtbezirk (Wahlbezirk) durch das Amt für Statistik und Wahlen gebildet.
  • In jedem Stadtbezirk ist diejenige / derjenige gewählt, die / der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
    Stellvertreter/in wird diejenige / derjenige, die / der mit den zweitmeisten Stimmen gewählt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlvorstand zu ziehende Los.
    Bei der Wahl durch die Bezirksvertretung zieht die / der Bezirksvorsteher/in das Los.
  • Das Ergebnis in jedem Wahlbezirk ist in einer Wahlniederschrift festzuhalten. Im Anschluss erfolgt die Feststellung des Gesamtergebnisses durch die Wahlleiterin / den Wahlleiter.

§ 11 Feststellung des Wahlergebnisses

Das Wahlergebnis wird durch die Wahlleiterin/ den Wahlleiter innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl öffentlich bekanntgegeben.

§ 12 Wahlleiter/in

Wahlleiter/in ist die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister der Stadt Bad Seendorf, im Vertretungsfalle die Leiterin / der Leiter des Amtes für Statistik und Wahlen. Sie/er stellt das Wahlergebnis fest und gibt es bekannt.
Die Durchführung der Wahl obliegt dem Amt für Statistik und Wahlen in Zusammenarbeit mit der Seniorenhilfe des Sozialamtes.

§ 13 Wahl-Lenkungskreis

Der Wahlausschuss begleitet die Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Sinne einer koordinierenden Funktion. Mitglieder sind:

  • die / der Wahlleiter/in
  • ein/e Vertreter/in des Wahlamtes
  • ein/e Vertreter/in des Sozialamtes, Sachgebiet Seniorenhilfe
  • ein/e Vertreter/in der Bezirksverwaltungsstellen
  • ein Mitglied des Seniorenbeirates

§ 14 In-Kraft-Treten

Die Wahlordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.